Vereinssatzung

Stand 03.07.2013

§ 1            Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1)  Der Verein trägt den Namen „Alzheimer Gesellschaft Mülheim an der Ruhr“.

(2)  Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“

(3)  Er führt den weiteren Namenszusatz „Selbsthilfe Demenz“

(4)  Er hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr.

(5)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2            Zweck des Vereins

(1)  Der Verein Alzheimer Gesellschaft Mülheim an der Ruhr hat den Zweck der Förderung der Altenhilfe, der Wissenschaft und Forschung, der öffentlichen Gesundheitspflege und der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen mit Demenz.

(2)  Der Verein entwickelt und fördert Hilfen für alle von der Alzheimerschen Krankheit oder von anderen fortschreitenden Demenzerkrankungen betroffenen Menschen. Dies schließt Angehörige und alle an der Versorgung beruflich oder als sonstige Helfer Beteiligten ein.

(3)  Der Verein ist bestrebt, die Qualität und Koordination der verschiedenen Hilfeangebote im ambulanten, teilstationären, stationären und ergänzenden Bereich zu fördern, mit dem Ziel, die Versorgungssituation von Betroffenen zu verbessern. Dies erfolgt u.a. durch eine enge Zusammenarbeit aller kommunalen Akteure.

(4)  Durch Öffentlichkeitsarbeit will der Verein über die Alzheimer Krankheit informieren, um Verständnis und Hilfsbereitschaft für die Betroffenen und ihre Familien zu fördern.

(5)  Der Verein unterstützt den Aufbau von Selbsthilfestrukturen, wie z.B. die Gründung von Angehörigengruppen, Betreuungsgruppen und Helferkreisen, unter anderem in Zusammenarbeit mit regionalen Verbänden und Anbietern.

(6)  Wissenschaftliche Forschung im Bereich Demenz will der Verein unterstützen.

(7)  Des Weiteren wird der Vereinszweck verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für andere Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 AO in Verbindung mit den §§ 51 ff. AO und die Zuwendung von Mitteln an andere Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 51 ff. AO.

 

§ 3            Selbstlosigkeit

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(3)  Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5)  Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

§ 4            Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft im Verein kann jede volljährige natürliche sowie juristische Person erwerben, die seine Ziele unterstützt.

(2)  Dem Verein können auch natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder beitreten. Die fördernden Mitglieder haben keine Stimmrechte.

(3)  Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Beitrittsantrag.

(4)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(5)  Der Austritt ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(6)  Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann er durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied wird im Ausschlussverfahren ein Anhörungsrecht vor der Beschlussfassung eingeräumt.

 

§ 5     Mitgliedsbeitrag

(1)  Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§7). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine zwei Drittel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 6       Organe

(1)  Organe des Vereins sind:

·      die Mitgliederversammlung (§7) und

·      der Vorstand (§8).

 

§ 7     Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Wahl des Vorstandes.

b)    Wahl zweier Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein. Die Rechnungsprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

c)    Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.

d)    Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer.

e)    Entlastung des Vorstandes.

f)      Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

g)    Bildung von Beiräten.

h)    Beschlussfassung von Satzungsänderungen: Für Satzungsänderungen ist die zwei Drittel Mehrheit der erschienenen und vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich.

i)      Beschlussfassung über Anschluss an andere Organisationen.

j)      Wahl von Delegierten für die Delegiertenversammlung des Bundesverbandes. Anzahl und Dauer der Amtsperiode richten sich nach der Satzung der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V., Selbsthilfe Demenz.

k)    Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

 

(2)  Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

a)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

b)    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes, der einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder bedarf oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. Im Antrag auf Einberufung müssen Zweck und Gründe angegeben werden.

c)    Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

d)    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

e)    Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit, über die Auflösung des Vereins Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder.

 

§ 8      Der Vorstand

(1)  Vorstand können nur volljährige natürliche Personen werden, die Mitglied des Vereins sind. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, sowie 3 – 7 Beisitzern. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

a)    der Vorsitzende

b)    zwei stellvertretende Vorsitzende

c)    der Schriftführer

d)    der Schatzmeister

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26

BGB. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind

jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.

 

(2)  Die Mitgliederversammlung wählt diese jeweils für die Dauer von zwei Jahren.

(3)  Der Vorstand bleibt über die Dauer von zwei Jahren hinaus bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

 

§ 9      Form von Beschlüssen

(1)  Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse und in Mitgliederversammlungen erfolgten Wahlen und gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10    Geschäftsführung

(1)  Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Er führt die von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse aus. Er kann einzelne Mitglieder eines Gremiums des Vereins und der Beisitzer mit besonderen Aufgaben betreuen.

(2)  Der Vorstand kann eine/einen Geschäftsführer/in bestellen.

(3)  Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Geschäftsführender Vorstand und Gesamtvorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(4)  Der Ausschluss von Mitgliedern kann nur mit einer zwei Drittel Mehrheit aller Vorstandsmitglieder beschlossen werden.

(5)  Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. §9 gilt entsprechend.

 

§ 11    Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1)  Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2)  Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer  Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

(3)  Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach § 11 Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigungen.

(4)  Der Vorstand wird ermächtigt, Tätigkeiten von Personen, die für den Verein erbracht werden und die nicht in der Satzung genannt sind, gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Ausschlaggebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5)  Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins können für Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB geltend machen. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc.

(6)  Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur dann gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen oder Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(7)  Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten entsprechende Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.   

 

§ 12    Datenschutz

(1)  Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins  werden zur Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), gespeichert, übermittelt und verändert.

(2)  Jeder Betroffene hat das Recht auf:

a)    Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie den Zweck der Speicherung;

b)    Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern sie unrichtig sind;

c)    Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, soweit ihre Richtigkeit vom betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit  noch die Unrichtigkeit feststellen lässt;

d)    Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern die Speicherung unzulässig war.

 

(3)  Sowohl den Organen des Vereins als auch den Amtsträgern und Mitarbeitern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sie sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht über das Ausscheiden des o. g. Personenkreises aus dem Verein hinaus.

 

§ 13    Satzungsänderung

(1)  Eine Satzungsänderung kann nur mit zwei Drittel Mehrheit der erschienenen und vertretenen ordentlichen Mitglieder von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss diesen Tagesordnungspunkt bei Vornahme der Einladung enthalten.

(2)  Die Auflösung des Vereins kann nur mit drei Viertel Mehrheit der erschienenen und vertretenen ordentlichen Mitglieder von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss diesen Tagesordnungspunkt enthalten.

(3)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

die Alzheimer-Gesellschaft Duisburg e.V., Wintgensstraße 63-71, 47058 Duisburg,

existiert diese nicht mehr, fällt das Vermögen des Vereins an:

die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V., Selbsthilfe Demenz, Friedrichstr. 236, 10969 Berlin, 

existiert diese nicht mehr, fällt das Vermögen des Vereins an:

den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.